Vermarktung gemeindeeigener Bauplätze
Die Gemeinde Rohrdorf bietet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gemeindeeigene Bauplätze in den Baugebieten „Tiergarten (PDF|2,7 MB)“ und „Niedenbach III (PDF|2,3 MB)“ zum Verkauf an.
Der Gemeinderat der Gemeinde Rohrdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.06.2026 die Verkaufspreise, Verkaufsbedingungen und das weitere Vermarktungsverfahren beschlossen.
Die Vergabe erfolgt auf Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Bauplatzvergaberichtlinie (PDF|291 KB) für Einfamilienhausbauplätze. Maßgeblich sind insbesondere soziale Kriterien, Ortsbezug sowie ehrenamtliches Engagement. Eine Vergabe nach Eingang der Bewerbung oder nach freiem Ermessen findet nicht statt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Bauplatzes besteht nicht.
Ausschreibungszeitraum
Der Ausschreibungszeitraum beginnt am 15.07.2026 und endet am 30.09.2026.
Bewerbungen können ausschließlich innerhalb dieses Zeitraums eingereicht werden. Maßgeblich ist der vollständige Eingang der Bewerbungsunterlagen bei der Gemeinde Rohrdorf innerhalb der Bewerbungsfrist.
Angeboten werden folgende Grundstücke in Los 1
Die Verkaufspreise verstehen sich einschließlich der bisher entstandenen und von der Gemeinde getragenen Erschließungskosten. Weitere Erwerbsnebenkosten, insbesondere Notar-, Grundbuch-, Vermessungs- und Grunderwerbsteuerkosten, sind von den Erwerbern zu tragen.
Baugebiet "Niedenbach III"
Regelungen für das Baugebiet „Niedenbach III“
Im Baugebiet „Niedenbach III“ werden in Los 1 die Flurstücke 1248/3 und 1244/5 angeboten.
Das Flst. 1248/3 hat eine Größe von ca. 522 m². Der Verkaufspreis beträgt 220 €/m².
Das Flst. 1244/5 hat eine Größe von ca. 487 m². Der Verkaufspreis beträgt 200 €/m². Bei diesem Grundstück ist zu beachten, dass nach Abschluss des Kaufvertrags weitere Erschließungskosten entstehen können, sobald der Vollausbau des angrenzenden Verkehrswegs abgeschlossen ist. Diese künftigen Erschließungskosten sind nicht vom Verkaufspreis umfasst und vom Erwerber nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen zusätzlich zu tragen, soweit eine Beitragspflicht entsteht.
Die Bestimmungen des Bebauungsplans „Niedenbach III“ (PDF|2,6 MB), die textlichen Festsetzungen (PDF|222 KB) sowie die örtlichen Bauvorschriften (PDF|206 KB) sind verbindlich einzuhalten.
Für das Baugebiet „Niedenbach III“ gelten insbesondere folgende Rahmenbedingungen:
- Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
- In Einzelwohnhäusern sind maximal drei Wohneinheiten zulässig. In Doppelhaushälften sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig.
- Das Maß der baulichen Nutzung, insbesondere Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse sowie Trauf- und Firsthöhen, ergibt sich aus den Nutzungsschablonen und Festsetzungen des Bebauungsplans.
- Die Bauweise ist als offene Bauweise festgesetzt. Je nach Planeintrag sind Einzel- und Doppelhäuser beziehungsweise Einzelhäuser mit einseitigem Grenzbau für Garagen und Carports zulässig.
- Die Stellung der baulichen Anlagen richtet sich nach den im Lageplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen. In einzelnen Bereichen ist die Firstrichtung alternativ festgesetzt.
- Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den festgesetzten Baugrenzen.
- Für Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen gelten die Vorgaben des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften.
- Pro Wohneinheit sind 1,5 Stellplätze nachzuweisen.
- Die örtlichen Bauvorschriften enthalten unter anderem Vorgaben zur Fassadengestaltung, Dachgestaltung, zu Garagen, überdachten Stellplätzen, Nebenanlagen, Antennenanlagen, Außenanlagen, Stützmauern, Geländeveränderungen und Einfriedungen.
- Bei der Gestaltung der Außenanlagen sind insbesondere die Vorgaben zu Stützmauern, Geländeveränderungen, Grünflächen, wasserdurchlässigen Belägen und Pflanzgeboten zu beachten.
- Das Plangebiet wird im modifizierten Trennsystem entwässert. Regenwasser aus Dachflächen, befestigten Flächen und Dränagen ist getrennt vom Schmutzwasser zu entwässern.
- Das Sammeln von Regenwasser in Zisternen wird empfohlen.
- Das Plangebiet liegt in der fachtechnisch abgegrenzten Zone III des Wasserschutzgebiets der Brunnen Helferwassen und Ölmühle der Stadt Nagold. Die hierzu geltenden Vorgaben sind zu beachten.
- Entlang der Nagold wurde ein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Die Verbote und Beschränkungen der entsprechenden Rechtsverordnung sind zu beachten.
Für die Bauplätze im Baugebiet „Niedenbach III“ gelten verbindliche Verkaufs- und Vertragsbedingungen.
Die Erwerber verpflichten sich, innerhalb von drei Jahren nach Kaufvertragsabschluss ein bezugsfertiges Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans zu errichten. Der Baubeginn hat innerhalb von 18 Monaten nach Kaufvertragsabschluss zu erfolgen.
Auch für die Bauplätze im Baugebiet „Niedenbach III“ gilt eine Eigennutzungsverpflichtung für mindestens zehn Jahre. Die genaue rechtliche Ausgestaltung, insbesondere Beginn, Dauer, Ausnahmen und Rechtsfolgen bei Verstößen, wird im jeweiligen Kaufvertrag geregelt.
Der Kaufpreis muss spätestens drei Tage vor dem Notartermin vollständig auf dem Konto der Gemeinde Rohrdorf eingegangen sein.
Baugebiet "Tiergarten"
Hinweise zu den Grundstücken im Baugebiet „Tiergarten“
Im Baugebiet „Tiergarten“ werden in Los 1 die Flurstücke 653/38 und 653/5 angeboten.
Das Flst. 653/38 hat eine Größe von ca. 419 m². Der Verkaufspreis beträgt 180 €/m².
Das Flst. 653/5 hat eine Größe von ca. 540 m². Der Verkaufspreis beträgt 180 €/m².
Die Bestimmungen des Bebauungsplans „Tiergarten“ (PDF|2,9 MB), die textlichen Festsetzungen (PDF|197 KB) sowie die örtlichen Bauvorschriften (PDF|66 KB) sind verbindlich einzuhalten.
Für das Baugebiet „Tiergarten“ gelten insbesondere folgende Rahmenbedingungen:
- Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
- Das Maß der baulichen Nutzung, insbesondere Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl sowie zulässige Trauf- und Giebelhöhen, ergibt sich aus den Planeinträgen und Nutzungsschablonen des Bebauungsplans.
- Die Bauweise ist als offene Bauweise festgesetzt. Je nach Planeintrag sind Einzel- und Doppelhäuser beziehungsweise nur Einzelhäuser zulässig.
- Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den festgesetzten Baugrenzen.
- Die Stellung der baulichen Anlagen richtet sich nach der im Bebauungsplan festgelegten Firstrichtung. Abweichungen von bis zu +/- 5 Grad können zugelassen werden.
- Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen ist auf zwei Wohnungen pro Gebäude beschränkt.
- Garagen, Carports und Stellplätze sind nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Garagen und überdeckte Stellplätze an 5,0 m breiten Erschließungsstraßen sind erst ab einem Abstand von 3,0 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze zulässig.
- Nebenanlagen als Gebäude sind pro Baugrundstück als Geschirrhütte oder Gewächshaus bis zu 20 m³ zulässig. Bei Baugrundstücken über 600 m² Fläche verdoppelt sich dieser Wert.
- Befestigte Flächen wie Stellplätze, Terrassen, Zugänge und Zufahrten werden bei wasserdurchlässiger Herstellung nur zu 50 Prozent auf die Grundflächenzahl angerechnet.
- Die örtlichen Bauvorschriften enthalten unter anderem Vorgaben zur Dachgestaltung, Dachdeckung, Dachaufbauten, Dacheinschnitten, Fassadengestaltung, Einfriedungen, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie zur Stellplatzverpflichtung.
- Für die Dachdeckung sind nur rote bis rotbraune sowie graue Dachpfannen zulässig. Ebenfalls zulässig sind mindestens extensiv begrünte Dächer mit gleicher Neigung.
- Fassaden sind in gebrochenen Farbtönen auszubilden. Kunststoffverkleidungen sowie grelle und fluoreszierende Oberflächen sind nicht zulässig.
- Zäune dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Massive Einfriedungen sind nur bis zu einer Höhe von 0,30 m über Gelände zulässig.
- Stützmauern sind nur bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig.
- Aufschüttungen und Abgrabungen sind am Hausgrund und außerhalb der überbaubaren Fläche grundsätzlich nur bis zu 1,5 m vom vorhandenen natürlichen Gelände zulässig.
- Pro Wohnung sind 1,5 Stellplätze herzustellen.
Für die Bauplätze im Baugebiet „Tiergarten“ gelten verbindliche Verkaufs- und Vertragsbedingungen.
Die Erwerber verpflichten sich, innerhalb von drei Jahren nach Kaufvertragsabschluss ein bezugsfertiges Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften zu errichten. Der Baubeginn hat innerhalb von 18 Monaten nach Kaufvertragsabschluss zu erfolgen.
Für die Bauplätze gilt außerdem eine Eigennutzungsverpflichtung für mindestens zehn Jahre. Die genaue rechtliche Ausgestaltung, insbesondere Beginn, Dauer, Ausnahmen und Rechtsfolgen bei Verstößen, wird im jeweiligen Kaufvertrag geregelt.
Der Kaufpreis muss spätestens drei Tage vor dem Notartermin vollständig auf dem Konto der Gemeinde Rohrdorf eingegangen sein.
Für das Flst. 653/38 gilt zusätzlich:
Der Käufer ist verpflichtet, das Flst. 653/38 sowie das angrenzende Gemeindegrundstück Flst. 653/39 zur Sicherstellung der Oberflächenwasserableitung, insbesondere auch bei Starkregenereignissen, entsprechend zu modellieren. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
Zudem ist zugunsten der Gemeinde Rohrdorf ein Leitungsrecht für eine Entwässerungsleitung auf dem Flst. 653/38 einzutragen. Die hierfür erforderlichen Regelungen werden im notariellen Kaufvertrag aufgenommen und dinglich gesichert.
Die Gemeinde weist vorsorglich darauf hin, dass es bei extremen Wetterlagen, zum Beispiel bei Starkregen, Unwettern oder schneller Schneeschmelze bei gefrorenem Boden, aus den oberhalb liegenden Hanglagen zu Oberflächenwasseranfall kommen kann. Während der Bauphase und bei der Gestaltung der Außenanlagen haben die Erwerber selbst dafür Sorge zu tragen, dass anfallendes Oberflächenwasser beziehungsweise Hangwasser jederzeit gefahrlos und schadlos abfließen kann.
Außerdem weist die Gemeinde darauf hin, dass der bestehende hohe Gittermast am Waldrand oberhalb des Baugebiets in den nächsten Jahren möglicherweise als Antennenstandort für Mobilfunk beziehungsweise Feuerwehr- oder Rettungsdienst-Funk benötigt wird.
Planungen, Beauftragungen oder sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit einem möglichen Grundstückserwerb vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags erfolgen auf eigenes Risiko. Die Gemeinde Rohrdorf übernimmt hierfür keine Haftung.
Wer kann sich bewerben?
Bewerben können sich volljährige natürliche und voll geschäftsfähige Personen, die auf dem Baugrundstück ein selbstgenutztes Eigenheim errichten möchten.
Eine Person darf nur einen Antrag stellen und nur einen Bauplatz erwerben. Bei einer gemeinsamen Bewerbung müssen alle Antragstellenden auch Vertragspartner beziehungsweise Käufer des Grundstücks werden.
Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt. Eltern oder Alleinerziehende können keinen Antrag für minderjährige Kinder stellen.
Nicht am Verfahren teilnehmen können insbesondere Personen, die in den letzten 15 Jahren bereits einen Bauplatz ganz oder teilweise von der Gemeinde Rohrdorf erworben haben oder bereits Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Berechtigte eines eigentumsähnlichen Rechts an einem unbebauten, für Wohnbebauung geeigneten Grundstück in Rohrdorf sind.
Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist außerdem eine Finanzierungsbestätigung der Bank über mindestens 500.000 Euro. Wird dieser Betrag unterschritten, sind ergänzende geeignete Nachweise beziehungsweise Kostenvoranschläge vorzulegen.
Bewerbungsunterlagen und Nachweise
Für die Bewerbung ist der Bewerbungsbogen (DOCX|677 KB) der Gemeinde Rohrdorf vollständig auszufüllen und unterschrieben einzureichen. Alle erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
Unvollständige Bewerbungsunterlagen können zum Ausschluss aus dem Verfahren führen.
Die Bewerbung kann innerhalb der Bewerbungsfrist eingereicht werden:
Ablauf des Vergabeverfahrens
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wertet die Gemeindeverwaltung die fristgerecht eingegangenen und vollständigen Bewerbungen anhand der beschlossenen Bauplatzvergabekriterien aus.
Die zugelassenen Bewerber werden anhand der erreichten Punktzahl in eine Reihenfolge gebracht. Anschließend werden die Bewerber entsprechend der Rangfolge informiert. Da mehrere Bauplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Auswahl der Bauplätze nach der festgestellten Reihenfolge.
Sollten mehr Bewerbungen eingehen als Bauplätze zur Verfügung stehen, werden zunächst nicht berücksichtigte Bewerber in eine Nachrückliste aufgenommen.
Wichtiger Hinweis
Planungen, Beauftragungen oder sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit einem möglichen Grundstückserwerb vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags erfolgen auf eigenes Risiko. Die Gemeinde Rohrdorf übernimmt hierfür keine Haftung.
Unterlagen zum Download
Während des Bewerbungszeitraums werden auf dieser Seite insbesondere folgende Unterlagen bereitgestellt:
- Bauplatzvergabekriterien EFH ab 2026-01-15 (PDF|291 KB)
- Bewerbungsbogen Bauplätze (DOCX|677 KB)
- Tiergarten Lageplan (PDF|2,7 MB)
- Tiergarten Auszug B-Plan vom 10.10.2004 – Zeichnerische Festsetzung (PDF|166 KB)
- Tiergarten B-Plan vom 10.10.2004 – Legende (PDF|229 KB)
- Tiergarten B-Plan vom 10.10.2004 – Örtliche Bauvorschriften (PDF|66 KB)
- Tiergarten B-Plan vom 10.10.2004 – Textliche Festsetzungen (PDF|197 KB)
- Tiergarten B-Plan vom 10.10.2004 – Zeichnerische Festsetzung (PDF|2,9 MB)
- Tiergarten Muster-Auflagen bei Kaufverträgen im Baugebiet Tiergarten (PDF|110 KB)
- Niedenbach III Lageplan (PDF|2,3 MB)
- Niedenbach III Auszug aus B-Plan vom 12.05.2006 (PDF|361 KB)
- Niedenbach III B-Plan vom 12.05.2006 – Legende (PDF|5,9 MB)
- Niedenbach III B-Plan vom 12.05.2006 – Örtliche Bauvorschriften (PDF|206 KB)
- Niedenbach III B-Plan vom 12.05.2006 – Textliche Festsetzung (PDF|222 KB)
- Niedenbach III B-Plan vom 12.05.2006 – Zeichnerische Darstellung (PDF|2,6 MB)
Für Rückfragen steht die Gemeindeverwaltung Rohrdorf zur Verfügung.

