Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte“ Rohrdorf
Die Gemeinde Rohrdorf führt im Bereich der Ortsmitte eine städtebauliche Erneuerungsmaßnahme durch. Ziel ist es, das Ortsbild nachhaltig zu verbessern, bestehende Gebäude zu modernisieren und die Wohn und Aufenthaltsqualität langfristig zu stärken. Ein zentraler Baustein der Maßnahme ist die Förderung privater Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen.
Förderung für private Eigentümer
Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ haben die Möglichkeit, für umfassende und nachhaltige Erneuerungsmaßnahmen finanzielle Zuschüsse zu erhalten. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben vor Beginn mit der Gemeinde abgestimmt und eine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen wird.
Gefördert werden unter anderem:
- haustechnische Verbesserungen, etwa an Sanitär, Elektro oder Heizungsanlagen
- wohntechnische Verbesserungen wie Grundrissänderungen oder bessere Belichtung
- bautechnische Maßnahmen zur energetischen Verbesserung, etwa Fassade, Dach oder Fenster
Nicht förderfähig sind reine Unterhaltungsarbeiten, Renovierungen oder einzelne punktuelle Maßnahmen.
Höhe der Zuschüsse
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die anerkennungsfähigen Herstellungskosten werden gestaffelt bezuschusst:
- bis 100.000 Euro mit 22,5 Prozent
- von 100.000 bis 200.000 Euro mit 27,5 Prozent
- über 200.000 Euro mit 10 Prozent
Eine Förderung ist ab anerkennungsfähigen Kosten von mindestens 20.000 Euro möglich.
Eigenleistungen können bis zu 15 Prozent der förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.
Abbruch und Neuordnung von Grundstücken
Ist ein Gebäude nicht mehr modernisierungsfähig oder nicht erhaltenswert, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Abbruch gefördert werden. Die Kosten werden bis zu einer festgelegten Obergrenze übernommen. Bei einer anschließenden Neubebauung müssen die städtebaulichen und gestalterischen Ziele der Gemeinde eingehalten werden.
Steuerliche Vorteile
Zusätzlich zur Förderung können Eigentümer von erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten profitieren. Je nach Nutzung des Gebäudes gelten die Regelungen nach § 7h oder § 10f Einkommensteuergesetz. Die steuerliche Anerkennung erfolgt durch die Finanzverwaltung.
Ablauf und Beratung
Vor jeder Maßnahme ist eine frühzeitige Abstimmung mit der Gemeinde beziehungsweise der beauftragten Sanierungsberatung erforderlich. In einem gemeinsamen Ortstermin werden das Vorhaben, der Umfang der Maßnahmen und die Fördermöglichkeiten besprochen. Erst danach kann eine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen werden. Maßnahmen, die vor Vertragsabschluss begonnen werden, sind nicht förderfähig.
