Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien anzeigen
Der Umgang mit Asbest ist laut Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. Dabei sind die Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten – auch im privaten Bereich.
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie wollen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen. Hierzu müssen nach der Gefahrstoffverordnung mindestens ein Sachkundiger mit gültigem Sachkundenachweis auf der Baustelle sein.
Verfahrensablauf
Für die Anzeige können die Vordrucke der TRGS 519 verwendet werden.
Fristen
Anzeige muss mind. 7 Tage vor Arbeitsbeginn beim Landratsamt eingereicht werden. (Gefahrstoffverordnung Anhang I Nummer 2.4.2 Abs. 2)
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige
- Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan
- Betriebsanweisung Mitarbeiter
- Gültiger Sachkundenachweis
Kosten
keine
Hinweise
GefStoffV Anhang I Nummer 2.4.2 Abs. 3
ASI-Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren.
Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs.
Freigabevermerk
12.07.2023 Landratsamt Calw
