Leistungen

Unfallanzeige Arbeitsunfall

Die Meldepflicht eines Arbeitsunfalls ist unter § 193 Sozialgesetzbuch - SGB VII geregelt:
"Wenn ein Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz oder auf dem Weg von oder zur Arbeit einen Un-fall erleidet und so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, so hat der Arbeitgeber diesen binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) eine Anzeige zu erstatten.
Eine Durchschrift der Anzeige ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu übersenden.

Im Bereich „Formulare und weitere Angebote“ finden Sie das notwendige Formular „Unfallanzeige Formular“.
Bitte füllen Sie dieses aus und senden Sie es dem Unfallversicherungsträger und der Arbeitsschutzbehörde (Abteilung 23, Landratsamt Calw) zu.
Die Kommunikation mit der Arbeitsschutzbehörde kann über den Postweg oder die Funktion „Online beantragen“ auf dieser Website erfolgen:

  • Postweg:
    Für den Versand per Post finden Sie die Kontaktdaten der Arbeitsschutzbehörde unter „Zuständige Stelle“.

  • Onlinefunktion service-BW
    Für Die Nutzung dieses Online-Dienstes ist ein Unternehmenskonto notwendig.
    Sofern Sie das Onlineformular von service-BW nutzen möchten, klicken Sie auf die Schaltfläche „Online beantragen“.
    Daraufhin öffnet sich ein Antragsformular in dem Sie auch die Unfallanzeige hochladen können. Nach Absenden des „Antrags“ werden die Daten an die Arbeitsschutzbehörde versendet.

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Arbeitsunfall mit mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit.

Verfahrensablauf

Vorhandene Unfallanzeige ausgefüllt an die zuständige Berufsgenossenschaft und untere Arbeitsschutzbehörde.

Fristen

Der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter muss den Unfall melden, wenn die versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig gemeldet wurde. Bei dieser Drei-Tage-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen, Samstage, Sonn- und Feiertage zählen mit.

Erforderliche Unterlagen

Unfallanzeige Formular (siehe Downloads)

Kosten

keine

Hinweise

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen nicht nur die für sie zuständige Berufsgenossenschaft informieren, sondern sie haben evtl. noch weitere Informationspflichten (Betriebsarzt; Betriebsrat; SIFA; ...).

Vertiefende Informationen

Schwere Unfälle, Massenunfälle und Todesfälle sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Die Drei-Tage-Frist gilt hier nicht.

Rechtsgrundlage

§ 193 Sozialgesetzbuch - SGB VII

Freigabevermerk

18.09.2023 Landratsamt Calw