Leistungen

Internationalen Führerschein beantragen

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • EU- beziehungsweise EWR-Führerschein oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • Wohnsitz in Deutschland an mindestens 185 Tagen im Jahr oder Wohnsitz in einem Staat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist

Verfahrensablauf

Sie müssen den Internationalen Führerschein bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Eine persönliche Antragstellung ist nicht erforderlich. Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person mithilfe einer schriftlichen Vollmacht abholen. Der Antrag ist schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes zu stellen. Online ist die Antragstellung leider nicht möglich. Bei einer schriftlichen Antragstellung erhalten Sie das Antragsformular bei der Führerscheinstelle. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen.

Hinweis: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente und Unterlagen stellt die Führerscheinstelle den Internationalen Führerschein bei persönlicher Vorsprache sofort aus.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • biometrisches Passfoto
  • EU-Führerschein im Scheckkartenformat: Wenn Sie noch einen alten Führerschein im Papierformat haben, müssen Sie diesen in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.

Kosten

  • für den internationalen Führerschein je nach Stadt- oder Landkreis: 12,20 - 16,30 EUR
  • bei Umtausch des bisherigen Führerscheins in den Kartenführerschein: zusätzlich 26,50 EUR

Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister sogenannteKarteikartenabschrift kostet Sie nichts.

Bearbeitungsdauer

sofort

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV):

  • § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
  • § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
  • § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
  • § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
  • § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

  • Tarifstellen 126.2, 207, 202.5 der Anlage 1 zu § 1

Freigabevermerk

Landratsamt Calw